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Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 21.06.2005
Aktenzeichen: 12 Sa 359/04
Rechtsgebiete: BAT
Vorschriften:
BAT § 70 |
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Röder und die ehrenamtlichen Richter Partzsch und Imke für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 01.12.2003 - 2 Ca 501/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin den sich aus der Infektion mit dem Hepatitis-C-Virus ergebenden materiellen wie immateriellen Schaden seit dem 17.09.1998 zu 50 % zu ersetzen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Streitwert: unverändert.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Mit ihrer am 11. September 2001 beim Arbeitsgericht Oldenburg eingereichten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihr den sich aus einer Infektion mit dem Hepatitis-C-Virus ergebenden materiellen wie immateriellen Schaden seit dem 17. September 1998 zu ersetzen.
Die Klägerin steht als angestellte Berufsschullehrerin im Fach Praxisunterricht Lebensmittel in den Diensten des beklagten Landes und ist bei der Berufsbildenden Schule (BBS) ... beschäftigt. Bei den praktischen Arbeiten kommt es häufiger vor, daß sich Schüler oder auch Lehrkräfte beim Hantieren mit Geräten verletzen, insbesondere treten häufig Schnittverletzungen vor allem an den Händen auf, wobei die Lehrer in der Regel die Schnittverletzungen der Schüler versorgen. Zu den von der Klägerin unterrichteten Berufsschülern gehören auch intravenös drogenabhängige männliche und weibliche Jugendliche.
Nach einer Blutspende am 17. September 1998 erfuhr die Klägerin, daß sie mit dem Hepatitis-C-Virus (HCV) infiziert ist. Zuletzt hatte die Klägerin davor im Jahre 1995 Blut gespendet und damals lag noch keine Infektion mit HCV vor.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie könne sich nur im Rahmen ihrer Tätigkeit als Lehrerin an der BBS ... selbst bei der Wundversorgung eines Schülers oder einer Schülerin mit HCV infiziert haben. Zwischen 1995 und 1998 seien Schnittwunden beim Unterricht in den Lehrküchen der BBS ... häufig vorgekommen. Es sei in den Schulküchen an der Tagesordnung, daß sich Schüler und auch Lehrkräfte kleine Schnittwunden zuzögen und auch sie habe im fraglichen Zeitraum regelmäßig Schnittverletzungen gehabt. Ihre Infektion könne sie sich nur durch Blutkontakt mit einem infizierten Schüler oder einer infizierten Schülerin bei der Wundversorgung zugezogen haben. Auch mittelbare Infektionswege durch Berührung von Gegenständen, die vorher ein verletzter und infizierter Schüler berührt habe, seien möglich und sie habe auch minimale Verletzungen an den Händen aus ihrem häuslichen Bereich mitgebracht, so daß auch eine Infektion auf diese Art möglich gewesen sei. Eine Infektion mit HCV außerhalb der Schule scheide aus, denn keines ihrer Familienmitglieder sei mit HCV infiziert und sie selbst habe bei sich auch keine Tatoos oder Piercings vornehmen lassen, bei welchen eine Infektion möglich sei. Da bei ihr seit Anfang 2000 Symptome der Infektion mit HCV aufgetreten seien, habe sie sich deswegen in ärztliche Behandlung begeben.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land habe seine Aufklärungspflicht betreffend die Gefährlichkeit, die Infektionswege und den möglichen Schutz vor Infektionen grob fahrlässig verletzt und hafte ihr deshalb auf Schadensersatz.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an sie den sich aus der Infektion mit dem Hepatitis-C-Virus ergebenden materiellen wie immateriellen Schaden seit dem 17.09.1999 (richtig wohl: 1998) zu ersetzen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, eventuelle Schadensersatzansprüche der Klägerin seien gemäß § 70 BAT verfallen. Im übrigen hat das beklagte Land bestritten, daß die Klägerin ihre HCV-Infektion sich während ihrer Unterrichtstätigkeit an der BBS ... zugezogen habe. Sofern sich die Klägerin jedoch bei ihrer Lehrtätigkeit infiziert habe, sei nicht die fehlende Aufklärung über Ansteckungsgefahren oder mangelnde Ausstattung an Verbandsmaterial sowie Einmalhandschuhen und Desinfektionsmitteln die Ursache, sondern die eigene Sorglosigkeit der Klägerin, da diese dann keine Handschuhe getragen habe.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den ausführlichen Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 208 R bis 212 d.A.), die erstinstanzlichen Sitzungsniederschriften vom 04. Dezember 2002 (Bl. 65, 66 d.A.), 23.06.2003 (Bl. 112 bis 114 d.A.) und 01. Dezember 2003 (Bl. 183 bis 189 R d.A.) sowie den Inhalt der zu den Akten erster Instanz gelangten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Das Arbeitsgericht Oldenburg hat durch das am 01. Dezember 2003 verkündete, hiermit in Bezug genommene Urteil (Bl. 208 bis 221 R d.A.) festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin den sich aus der Infektion mit dem Hepatitis-C-Virus ergebenden materiellen wie immateriellen Schaden seit dem 17. September 1998 zu 75 % zu ersetzen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen, von den Kosten des Rechtsstreits der Klägerin 25 % und dem beklagten Land 75 % auferlegt sowie den Streitwert auf 8.000,00 € festgesetzt.
Es hat angenommen, die als allgemeine Feststellungsklage zulässige Klage sei auch überwiegend begründet.
Die Schadensersatzansprüche der Klägerin seien nicht nach § 70 BAT verfallen. Nach dieser Vorschrift verfielen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht würden. Grundsätzlich seien Schadens-ersatzansprüche fällig, wenn der Gläubiger den Schaden kenne oder ihn kennen müsse und ihn beziffern könne. Der Klägerin sei zuzugeben, daß sie zwar sichere Kenntnis über ihre HCV-Infektion habe, der Infektionsverlauf aber bis auf vorrübergebend auftretende erste Symptome im Jahr 2000, die behandelt worden seien, chronisch verlaufe und nicht aktualisiert sei. Die Krankheit sei auch noch nicht ausgebrochen und habe noch keinerlei Kosten im Sinne von rechtlich ersatzfähigen Schadensposten verursacht. Daher könne die Klägerin etwaige Schäden unmittelbarer oder mittelbarer Art, die durch die HCV-Infektion verursacht werden könnten, zur Zeit noch nicht zuverlässig nennen und beziffern. Konkrete Schadensersatzansprüche seien noch nicht fällig und die Ausschlussfrist deshalb insoweit noch nicht in Lauf gesetzt. Gerade für diese Fälle sei nicht nur die Feststellungsklage der einzig gangbare Weg, sondern es dürfe auch nicht vom Verfall der Ansprüche durch Ablauf tariflicher Ausschlussfristen ausgegangen werden.
Die Kammer sei auch davon überzeugt, dass sich die Klägerin die HCV-Infektion nicht im privaten Bereich, sondern während ihrer Lehrtätigkeit zwischen der letzten Blutspende im Frühjahr 1995 und der Feststellung der HCV-Infektion am 17. September 1998 zugezogen habe. Sie habe durch Bescheinigungen ihrer Hausärztin nachgewiesen, daß ihre gesamte Familie (Ehemann und Kinder) auf Infektion mit dem HCV-Virus untersucht worden seien und bei keinem dieser Familienangehörigen eine Hepatitis-C-Erkrankung festgestellt worden sei. Damit sei es ausgeschlossen, daß die Klägerin sich die Infektion im häuslichen Bereich zugezogen habe. Auch lägen bei ihr keinerlei Piercings und Tätowierungen vor. Über weitere Infektionsmöglichkeiten im außerschulischen Bereich fehle es an jeglichen Anhaltspunkten. Es bleibe für eine Infektionsmöglichkeit deshalb nur der schulische Bereich übrig, wo sich die Klägerin während ihrer Unterrichtstätigkeit insbesondere in den Lehrküchen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die HC-Infektion zwischen der letzten Blutspende und dem 17.09.1998 zugezogen habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nämlich fest, daß zu den von der Klägerin unterrichteten Schülern im fraglichen Zeitraum auch schwerstdrohenabhängige Personen gehörten. Bewiesen sei ferner, dass die Gruppe der hartdrogenabhängigen Jugendlichen im fraglichen Zeitraum zwischen 1995 und Herbst 1998 zumindest 80 % mit dem HC-Virus durchseucht gewesen sei. Schließlich habe auch objektiv eine deutlich erhöhte Gefahr für die Klägerin in ihrem Unterricht bestanden, sich bei einem HC-infizierten Schüler anzustecken. Infektionsweg sei der Austausch von Blut (häufigste Infektionsquelle) oder von anderen Körperflüssigkeiten. Dabei genüge ein oberflächlicher Hautkontakt nicht. Erforderlich sei das Eindringen infizierten Blutes in eine offene, wenn auch minimale Wunde. Bei den von der Klägerin unterrichteten Schülern bestehe eine sehr große Verletzungshäufigkeit. Insbesondere zögen sie sich Schnittverletzungen an Fingern und Händen zu. Auch die Lehrkräfte zögen sich während der Unterrichtstätigkeit Verletzungen zu. Dies sei auch bei der Klägerin der Fall gewesen. Infolge der Verletzungshäufigkeit sei das erhöhte Infektionsrisiko in der BBS ... mit den Verhältnissen im Gesundheitsdienst zu vergleichen, wo ein erhöhtes Risiko für die bei der Wundversorgung behilflichen Personen zu bejahen sei. Gegen die Annahme einer Infektion bei der Klägerin während des Schuldienstes spreche auch nicht der Umstand, daß sie keine konkreten Namen infizierter Schüler habe nennen können, die sich verletzt hätten und die sie versorgt habe, während sie selbst verletzt gewesen sei.
Es liege auch eine Verletzung von Sorgfaltspflichten des beklagten Landes vor. Aus dem Arbeitsverhältnis sei das beklagte Land verpflichtet, Gesundheitsverfahren, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit den Arbeitnehmern drohten, von diesen abzuwenden. Nach der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, daß es genügend Informationsveranstaltungen, insbesondere über die Gefahren einer Infektion mit HCV oder HIV nicht gegeben habe. Eine Sensibilisierung wegen Schnittverletzungen bei Schülern und Lehrern habe seitens des damaligen Sicherheitsbeauftragten nicht stattgefunden. Es seien auch nicht genügend Schutzhandschuhe zur Verfügung gestellt worden, die bei der Wundversorgung hätten verwendet werden können. Vorkehrungen mit Desinfektionsseifen und Einmalhandtüchern in den Fachpraxisräumen seien erst nach der Meldung der Klägerin über ihre Infektion erfolgt. Insbesondere sei auch die Ausstattung mit Erste-Hilfe-Kästen und die Nachbeschaffung von Material zu beanstanden.
Wenn auch das erforderliche Problembewusstsein um frühzeitig die Vorkehrungen gegen die Infektionsgefahren im Bereich der BBS ... im fachpraktischen Unterricht zu treffen, nicht ausreichend vorhanden gewesen sei, müsse dennoch das für den Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden des beklagten Landes bejaht werden. Die Drogenproblematik gerade betreffend die Vielzahl der Drogenkonsumenten im Landkreis C... und die Tatsache, das intravenös drogenabhängige Schüler die BBS ... im fraglichen Zeitraum besucht hätten und dies nicht nur vereinzelt, seien ausreichend bekannt gewesen. Die verantwortliche Schulbehörde hätte deshalb für genügende Informationen, auch gezielt mit Blick auf die Infektionsgefahren, sorgen müssen, habe dies aber unterlassen. Insoweit reiche für das erforderliche Verschulden in Form von Fahrlässigkeit auch das Kennenmüssen der Infektionsgefahren aus. Im Rahmen der positiven Vertragsverletzung und Verletzung der Fürsorgepflicht hafte der Arbeitgeber bereits für jede Form von Fahrlässigkeit.
Schadensersatzansprüche könnten der Klägerin allerdings nicht im vollen Umfang zuerkannt werden, sondern seien nach § 254 Abs.1 BGB um 25 % zu mindern. Dies sei das der Klägerin zurechenbare Mitverschulden, welches sie sich anrechnen lassen müsse. So sei die Problematik der Ansteckungsgefahr mit HIV seit Beginn der 90er Jahre in allen Bevölkerungsschichten bekannt gewesen. Desgleichen die Versorgung von blutenden Wunden unter Zuhilfenahme von Einmalhandschuhen (sogenannte Aidshandschuhe). In Anbetracht dieser Sensibilisierung, die sich zwar nicht auf HCV, sondern auf HIV bezöge, müsse von der Klägerin verlangt werden, sofern in ihrem Unterrichtsraum Erste-Hilfe-Kästen mit Einmalhandschuhen vorhanden gewesen seien, diese in jedem Fall zu benutzen und den Vorrat auch auszuschöpfen. Daß dies geschehen sei, sei aber nicht festzustellen. Der Klägerin seien sowohl die Gefahren, die von einer HIV-Infektion und von offenen Wunden infizierter Personen ausgingen bekannt gewesen, wie auch der Umstand, daß gerade bei Hartdrogenabhängigen vermehrt mit einer Durchseuchung auch mit dem Aidsvirus ausgegangen werden müsse. Der Umstand, daß unter den Schülern insbesondere auch in der von der Klägerin unterrichteten Klasse, intravenös drogenabhängige Schüler gewesen seien, sei ihr ebenfalls bekannt gewesen. Zugute zu halten sei der Klägerin jedoch, daß nicht in jedem Fachpraxisraum immer ausreichend bestückte Erste-Hilfe-Kästen vorhanden gewesen seien und auch die Einmalhandschuhe nicht immer zeitnah lückenlos nachbeschafft worden seien. Auf der anderen Seite sei von ihr zu erwarten gewesen, von sich aus auf die vorhandenen Handschuhe im eigenen Interesse zurückzugreifen.
Gegen das ihm am 03. Februar 2004 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 03. März 2004 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05. Mai 2004 am 30. April 2004 begründet.
Es macht nach Maßgabe seines Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 29. April 2004 (Bl. 263 bis 269 d.A.) insbesondere geltend, das Arbeitsgericht hätte die Klage abweisen müssen, da die Klägerin die Ausschlußfrist des § 70 BAT nicht eingehalten habe. In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen eine Schadensbezifferung ungewiß sei beziehungsweise erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen könne oder als unregelmäßig wiederkehrende Leistung (bei zum Beispiel chronischem Verlauf mit Krankheitsschüben) geltend zu machen wäre, müsse hinsichtlich des Erfordernisses der Schadensbezifferung für den Zeitpunkt der Fälligkeit eine Ausnahmeregelung gelten. Sobald der Anspruchberechtigte aufgrund ihm bekannt werdender Tatsachen mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg Klage erheben könne - und sei es auch nur eine Feststellungsklage wie vorliegend - müsse mit dieser Kenntnismöglichkeit zugleich der Zeitpunkt der Fälligkeit im Sinne der tarifvertraglichen Ausschlußfrist gegeben seien. Die grundsätzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen, welche zusätzlich eine Schadensbezifferung voraussetzten, könnten in derartigen Fällen wie vorliegend keine Anwendung finden, da sie den Anspruchsgegner über eine unter Umständen mehrjährige Frist im Unklaren über eventuelle Schadensersatzforderungen ließen. Insofern müsse sobald der Geschädigte seinen Anspruch dem Grunde nach im Wege einer Feststellungsklage geltend machen könne, eine Bezifferung allerdings ungewiß und nicht möglich sei, für den Fälligkeitszeitpunkt auf die Schadenskenntnis abgestellt werden. Auch die Verjährungsregeln stellten für die Fälligkeit auf die Kenntnis des Schadens ab, welcher nicht gleichbedeutend mit Kenntnis von Umfang und Höhe des Schadens sei. Im Arbeitsrecht werde gerade im Hinblick auf die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sowie die schnelle Abwicklung gegenseitiger Forderungen der Parteien durch die kurzen Ausschlußfristen Rechnung getragen. An den Begriff des Geltendmachens dürften daher, insbesondre in Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich der Gesamtschaden gar nicht beziffern lasse, keine zu strengen Anforderungen gestellt werden mit der Folge, daß die Sechsmonatsfrist des § 70 BAT hier spätestens zur Zeit der Meldung an die Landesunfallkasse im Jahre 1999 zu laufen begonnen habe und bei Klageerhebung bereits verstrichen sei.
Auch hinsichtlich der Beweiswürdigung sei das erstinstanzliche Urteil zu beanstanden. Das Gericht verkenne, daß die Klägerin die volle Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale habe. Für die Annahme eines Anscheinsbeweises, wie zum Beispiel zwischen dem Fall einer Blutübertragung von Blut eines an Aids Erkrankten und der Aidsinfektion eines nicht zu einer Risikogruppe gehörenden, sei im vorliegenden Fall kein Raum, da hier nicht von einem typischen Geschehensablauf ausgegangen werden könne. Von der erhöhten Durchseuchung mit dem HC-Virus bei dem von der Klägerin unterrichteten Schülerkollektiv habe das Gericht auf eine deutlich erhöhte Gefahr für die Klägerin auf Ansteckung im Unterricht durch einen Schüler geschlossen. Hiervon ausgehend habe es dann auf die tatsächliche Infektion der Klägerin geschlossen, was rechtsfehlerhaft sei. Zwar sei zuzugeben, daß die Möglichkeit in einer Infektion in der Schule bestanden habe. Es verblieben jedoch noch erhebliche Zweifel, da sich die Klägerin auch außerhalb der Schule anderweitig infiziert haben könne. Es reiche nicht aus, daß auch Schüler die schwerst drogenabhängig gewesen seien, von der Klägerin unterrichtet worden seien und daß während des Unterrichts viele Verletzungen der Schüler von der Klägerin hätten versorgt werden müssen. Auch der Gutachter habe nur ein möglicherweise erhöhtes Infektionsrisiko festgestellt. Das Gericht hätte daher nicht von einer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgten Infektion der Klägerin während ihrer Unterrichtstätigkeit ausgehen dürfen. Auch habe die Klägerin nicht nachweisen können, daß nicht genügend Einmalhandschuhe vorhanden gewesen seien und es könne auch nicht von einem Verstoß gegen geltende Arbeitsschutzrichtlinien insbesondere bezüglich der Bestückung der Erste-Hilfe-Kästen mit der vorgeschriebenen Anzahl von Einmalhandschuhen ausgegangen werden.
Im übrigen sei auch der Umfang des Mitverschuldensanteils der Klägerin von 25 % der Höhe nach zu beanstanden, da ihr in jedem Fall aufgrund der bekannten Aidsproblematik und der Tatsache, daß ihr bewußt gewesen sei, auch drogenabhängige Schüler zu unterrichten, zugemutet werden könne, die Einmalhandschuhe zu benutzen.
Das beklagte Land beantragt:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 01.12.2003, AZ: 2 Ca 501/01 wird auf die Berufung des beklagten Landes abgeändert und die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil gemäß Schriftsatz vom 04. Juni 2004 (Bl. 272 bis 275 d.A.), auf dessen Inhalt verwiesen wird.
Auf die zweitinstanzliche Sitzungsniederschrift vom 21. Juni 2005 (Bl. 296 bis 298 d.A.) wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet. Sie führt zur teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Abweisung der Klage zur Hälfte. Die weitergehende Berufung ist nicht begründet.
In Übereinstimmung mit der Auffassung des Arbeitsgerichts - wie wohl auch der Parteien - hält das Berufungsgericht die vorliegende Feststellungsklage für zulässig.
Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen das Schadensersatzbegehren der Klägerin aus dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung des Arbeitsvertrages der Parteien für gerechtfertigt angesehen. Auch hat es mit Recht angenommen, daß die klägerischen Ansprüche nicht nach § 70 BAT verfallen sind. Dem folgt die Berufungskammer und sieht deshalb gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer eingehenden Darlegung der Rechtslage ab, mit der sich bereits das Arbeitsgericht ausführlich befasst hat.
Ergänzend ist hierzu im Hinblick auf die Angriffe des beklagten Landes in der Berufungsinstanz noch folgendes auszuführen:
Soweit das beklagte Land rügt, das Arbeitsgericht habe verkannt, daß der Klägerin die volle Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale obliege, kann dem nicht gefolgt werden. Das Arbeitsgericht ist nicht von einem Anscheinsbeweis, der für die Klägerin spricht, ausgegangen, denn es ist nicht von einem typischen Geschehensablauf ausgegangen, sondern hat nach freier Überzeugung (§ 286 Abs. 1 ZPO) angenommen, daß sich die Klägerin die HCV-Infektion während ihrer Lehrtätigkeit zwischen der letzten Blutspende im Frühjahr 1995 und der Feststellung der HCV-Infektion am 17.09.1998 zugezogen hat. Die leitenden Gründe und wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Arbeitsgericht nach Auffassung der Kammer nachvollziehbar in seinem Urteil dargelegt und ist auch ausführlich auf jedes einzelne Parteivorbringen und die entsprechenden Beweismittel eingegangen. Wenn das beklagte Land bemängelt, das Gericht habe von einer erhöhten Gefahr ausgehend, die darin bestand, daß zu den Schülern der Klägerin auch schwerst drogenabhängige Personen gehörten, rechtsfehlerhaft auf die tatsächliche Infektion der Klägerin geschlossen, so kann dem nicht gefolgt werden. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, daß die Anforderungen an die richterliche Überzeugung nicht überspannt werden dürfen und es genügt, daß der Richter sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügt, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Das Arbeitsgericht hat bei der Bildung seiner Überzeugung sorgfältig abgewogen und insbesondere die Gefahren am Arbeitsplatz der Klägerin eingehend gewürdigt sowie ausgeschlossen, daß die Infektion der Klägerin aus einer anderen Quelle kam. Es liegt deshalb keine fehlerhafte Rechtsanwendung in Bezug auf die Beweiswürdigung und die Auslegung des Arbeitsgerichts vor, so daß der von diesem gezogene Schluß, die Infektion der Klägerin sei anläßlich ihrer Unterrichtstätigkeit erfolgt, nicht zu beanstanden ist.
Schließlich kann dem beklagten Land auch nicht gefolgt werden, wenn es annimmt, ihm könne keine schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Das Arbeitsgericht hat auf den Seiten 18 bis 24 des angefochtenen Urteils im einzelnen dargelegt, daß eine Verletzung von Sorgfaltspflichten des beklagten Landes vorliegt und daß auch Fahrlässigkeit insoweit zu bejahen ist. Hierauf nimmt die Kammer zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Entscheidend ist nicht der Umstand, ob genügend Einmalhandschuhe vorhanden waren, sondern dem beklagten Land reicht es bereits zum Verschulden, daß es keine genügende Aufklärungsarbeit über die Infektionsgefahren hinsichtlich Hepatitis-C geleistet hat, obwohl die Problematik einer Infektionsmöglichkeit im Hinblick auf die Unterrichtsteilnahme von hartdrogenabhängigen Schülern und Schülerinnen brennend war.
Soweit die Beklagte schließlich meint, die Klage sei bereits deshalb unbegründet, weil die Klägerin die maßgebliche Ausschlußfrist des § 70 BAT nicht beachtet habe, vermag das Berufungsgericht dieser Auffassung nicht zu folgen.
Allerdings verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. § 70 Abs. 1 BAT umfasst alle Ansprüche, die auf dem Arbeitsverhältnis beruhen und die der Arbeitgeber nicht erfüllt hat. Dabei umfassen "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" grundsätzlich alle denkbaren Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Folglich werden von der Ausschlußfrist des § 70 BAT auch Schadensersatzansprüche erfasst, was das beklagte Land auch nicht in Frage stellt. Die Ausschlußfrist des § 70 Abs. 1 BAT beginnt jedoch erst mit der Fälligkeit des Anspruchs. Fälligkeit ist der Zeitpunkt von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Die Fälligkeit eines Anspruchs setzt allerdings das Entstehen des Anspruchs voraus. Entstehung und Fälligkeit eines Anspruchs können zeitlich durchaus zusammenfallen. Das ist jedoch nicht die allgemeine Regel. Die Fälligkeit tritt deshalb nicht ohne weiteres schon mit der Entstehung des Anspruchs ein, vielmehr muß es dem Gläubiger praktisch und rechtlich möglich sein, seinen Anspruch auch geltend zu machen. Deshalb hängt der Zeitpunkt der Fälligkeit im Sinne von § 70 Abs. 1 BAT vom Rechtscharakter des fraglichen Anspruchs und den Umständen des Einzelfalles ab. Bei Schadensersatzansprüchen - wie vorliegend - kommt es daher entscheidend auf das subjektive Element der Kenntnis beziehungsweise des Kennenmüssens an, das heißt, ob der Gläubiger in der Lage ist, seinen vermeintlichen Schadensersatzanspruch annähernd geltend zu machen. Dies ist unstreitig vorliegend noch nicht der Fall, da eine Schadensbezifferung - wie das beklagte Land einräumt - ungewiß ist, beziehungsweise erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann oder als unregelmäßig wiederkehrende Leistung geltend zu machen wäre. Ob in einem derartigen Fall - wie das beklagte Land meint - für die Fälligkeit eine Ausnahmeregelung gelten muß, dahingehend, daß für den Fälligkeitszeitpunkt auf die Schadenskenntnis abzustellen ist, unabhängig von der Möglichkeit einer Schadensbezifferung, kann fraglich sein. Für die Auffassung des beklagten Landes spricht, daß die Ausschlußfrist des § 70 BAT die Parteien des Arbeitsverhältnisses zur alsbaldigen Geltendmachung und Klärung ihrer Ansprüche veranlassen soll. Sie dient im übrigen der Rechtssicherheit und bezweckt, daß sich der Anspruchsgegner auf die aus Sicht des Anspruchsstellers noch offenen Forderung rechtzeitig einstellt. Zudem soll auch der öffentliche Arbeitgeber in der Lage sein, notwendige Haushaltsmittel so zu veranschlagen, daß Nachforderungen in engen Grenzen gehalten werden können. Dagegen spricht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, welche eine Fälligkeit von Ansprüchen so lange ausschließt, als die Höhe der Forderungen dem Anspruchsberechtigten nicht bekannt ist (vgl. etwa BAG AP Nrn. 5, 27, 33, 41 zu § 4 TVG Ausschlußfristen). Davon kann nach Auffassung der Kammer auch im vorliegenden Fall nicht abgewichen werden, denn der Begriff der Fälligkeit einer Forderung im Sinne von § 70 Abs. 1 BAT verlangt nicht nur, daß der betreffende Anspruch entstanden ist, sondern er muß auch wenigstens ungefähr beziffert werden können. Diese Bezifferung ist der Klägerin aber - unstreitig - derzeit noch nicht möglich. Die Verfallklausel würde ihren Sinn verfehlen, wenn man es genügen ließe, Ansprüche global und schematisch anzumelden, denn dadurch würde keine Rechtsklarheit gewonnen. Zudem wäre das Land auch nicht in die Lage versetzt, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wie es seine Verteidigung einrichten will: ob es etwa die Forderung ganz oder teilweise anerkennen oder sie bestreiten soll.
Die Berufung greift jedoch mit Erfolg die Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB durch das Arbeitsgericht an. Das Urteil des Arbeitsgerichts, welches eine Schadensersatzverpflichtung des beklagten Landes in Höhe von 75 % annimmt, ist daher teilweise abzuändern.
Gemäß § 254 Abs. 1 BGB sind die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des Ersatzes insbesondere davon abhängig inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Schädiger oder dem Geschädigten verursacht worden ist. Die Frage des mitwirkenden Verschuldens muß von Amts wegen geprüft werden. Dem Arbeitsgericht kann nicht dahin gefolgt werden, wenn es das Mitverschulden der Klägerin lediglich mit einem Viertel bewertet. Es hat insoweit nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Klägerin als Berufsschullehrerin, welche Umgang mit Drogenabhängigen hatte und sich dessen bewußt war, sich um einen aktiven Eigenschutz im Hinblick auf mögliche Infektionen bemühen mußte. Dies war angesichts der Ausbildung der Klägerin als Lehrerin und ihres Bildungsstandes zu erwarten, wenn sie im Hinblick darauf, daß schon damals die Aidsproblematik allseits bekannt war, mit einer kritischen Gruppe von Schülern zu tun hatte, wobei des öfteren Verletzungen und damit die Möglichkeit einer direkten Ansteckung auftraten. Es stellt einen sehr leichtfertigen Umgang mit den Schülern und auch ihrer eigenen Gesundheit dar, wenn die Klägerin sich nicht schützte, indem sie Einmalhandschuhe anzog. Sofern diese nicht vorhanden gewesen sein sollten, hätte sie nachhaltig darauf dringen müssen, daß ihr diese zur Verfügung gestellt würden. Da die Klägerin die Sorgfaltsanforderungen, die sie an sich selbst vernünftigerweise stellen musste, weitgehend außer acht gelassen hat, hält die Kammer eine Schadensverteilung je zur Hälfte für angemessen.
Nach alledem war das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte lediglich zur Tragung eines etwa zu erwartenden Schadens zur Hälfte zu verpflichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO.
Die Revision war im Hinblick auf die Rechtsfrage der Versäumung der Ausschlußfrist des § 70 BAT nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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